Statuten des Jagdgebrauchshundeklub Obersteiermark in der geltenden fassung
(per April 2024)

§1 Name und Sitz des Klubs

§ 1 Name u. Sitz des Klubs Der Klub führt den Namen „JAGDGEBRAUCHSHUNDEKLUB Obersteiermark“ (JGHK-OSTMK) und hat den Vereinssitz in Kalwang. Der Klub ist Mitglied des Österr. Kynologenverbandes Wien (ÖKV) und des Österr. Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) unter der Patronanz des Ferderation Cynologique Internationale, Thuin-Belgien (FCI).

§2 Zweck des Klubs

Der Jagdgebrauchshundeklub Obersteiermark bezweckt die aus der MenschTier-Beziehung erwachsenen Anliegen, soweit diese den Hund betreffen, zu vertreten. Der Klub, dessen Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt unter anderem die Allgemeinheit zu fördern, seine Tätigkeit dem Gemeinwohl auf dem geistigen und kulturellen, sittlichem und materiellem Gebiet. Verbreitung von Jagdgebrauchshunden in Jägerkreisen und Pflege und Unterstützung der Erziehung, Abrichtung und weidgerechte Führung, um der Jägerschaft ausgezeichnet veranlagte und geprüfte Jagdgebrauchshunde zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder in allen Fragen der Rein und Leistungszucht, der Erziehung, Abrichtung und weidgerechten Führung von Jagdgebrauchshunden zu unterstützen und zu fördern und die Interessen der Mitglieder in diesen Belangen zu vertreten. Die Schulung und Fortbildung von Erwachsenen zu Leistungs- und Formwertrichtern. Die Schulung und Fortbildung von Erwachsenen zu fermen Hundeführern. Die Information und Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Belange des Jagdgebrauchshundewesens. Er dient ausschließlich der Förderung der genannten Zwecke für das Bundesland Steiermark durch:

a) Förderung der Jagdgebrauchshunde
b) Führung des Jagdhundes und dessen Prüfung
c) Führerkurse, Schauen u. Gebrauchsprüfungen
d) Fachmäßige Haltung und Führung des Gebrauchshundes
e) Vermittlung kostenlos, junger und abgeführter Hunde ins besonders in Jägerkreisen
f) Regelmäßige Veranstaltung von Mitgliederversammlungen und Abrichtekurse
g) Abhaltung von fachlichen Vorträgen
h) Vorschläge zu Leistungsrichteranwärtern, Einladung von Leistungsrichtern, Formwertrichtern b. Führerkursen, Schauen und Leistungsprüfungen
i) Herausgabe eines Kluborganes, Redaktion von Verlautbarungen für die Zeitschrift „Der Anblick“, „Österr. Weidwerk“ un “St. Hubertus“
j) Wahrung aller kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden

§3 Klubjahr

Als Klub- u. Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

§4 Aufbringung der Mittel-Finanzen

a) Das Klubvermögen setzt sich aus Mitgliedsbeträgen, Erträgen aus Veranstaltungen, Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen zusammen
b) Jede persönliche Haftung der Mitglieder und der Organe für die finanziellen Verpflichtungen des Klubs ist ausgeschlossen, letztere werden ausschließlich aus dem Klubvermögen gedeckt.

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitglieder

Es gibt folgende Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Ordentliche Mitglieder

Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss f. besondere Verdienste um den Klub und anerkannte Leistungen. Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung und es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Die Mitgliedschaft wird aktiv, wenn der Mitgliedsbeitrag eingegangen ist.

§6 Mitgliedsbeitrag

Den Mitgliedsbeitrag bestimmt die Mitgliederversammlung, kann jedoch, vom Vorstand neu festgesetzt werden. Personen bis zum 18.Lebensjahr (Unterschrift des gesetzl. Vertreters auf der Beitrittserklärung), Studenten, u. Schüler zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

Der Mitgliedsbeitrag ist mittels Zahl- od. Erlagscheines bis spätestens Ende März jeden Jahres portofrei einzuzahlen oder durch den Kassier per Postnachnahme einzuheben. Nur die Zahlung des gesamten Mitgliedsbeitrages gewährt den Mitgliedern für das laufende bzw. abgelaufene Geschäftsjahr die zustehenden vollen Rechte.

Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende nicht bezahlt haben, können in der Mitgliederversammlung ihr Antrags- sowie aktives u. Passives Wahlrecht nicht ausüben.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Grundsätzlich steht jedem Mitglied, nach den Vorgaben Vorstandes, das Recht zu, alle Einrichtungen des Klubs zu benützen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, Klubnachrichten zu beziehen und das Klubabzeichen zu tragen.

  2. Aktives u. Passives Wahlrecht; weiters das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung oder jederzeit an den Vorstand zustellen.

§8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zeile des Klubs zu fördern, die Satzungen und Beschlüsse der Organe zu befolgen und die vorgeschriebenen Beiträge zu bezahlen.

  2. Von der Pflicht zur Leistung von Beiträgen sind Ehrenmitglieder (Spenden) ausgenommen.

  3. Über Antrag können Zahlungserleichterungen und Nachlässe vom Vorstand gewährt werden.

  4. Die Mitglieder des Jagdgebrauchshundeklubs Obersteiermark erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher den JGHK-OSTMK überlassenen bzw. bekannt gewordenen Daten und zur Weiterleitung der Daten an die in §1 angeführten Dachverbände für die Abwicklung der in diesen Satzungen festgelegten Aufgaben.

Maßnahmen bei Pflichtverletzungen:

Gegen Mitglieder die

  • sich gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen schuldig machen, wobei verwaltungsstrafrechtliche Delikte im weiteren Sinne auf Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften, tierschutzrechtlicheVorschriften oder auf Verstößen beruhen, die Ehre und Ansehen des Standes, des Klubs, des Jagdhundewesens oder der Jägerschaft betreffen;

  • Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere bei nicht sach- und fachgerechter oder gar unqualifizierter Ausbildung oder Haltung von Jagdhunden;

  • bei Verstößen gegen die Jagdethik;

  • Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen des Klubs stören;

  • unangemessenen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern, vor allem Funktionären oder Leistungsrichtern an den Tag legen;

  • gegen die Satzungen des Klubs oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen;

  • gegen das Ansehen oder die Interessen des Klubs handeln oder das Ansehen eines Funktionärs verletzen oder sich unehrenhaft verhalten;

  • den Anordnungen von beauftragten Personen des Klubs nicht nachkommen;

    können nachfolgende Sanktionen verhängt werden:

  • Verwarnung

  • Sperre für Veranstaltungen des Klubs auf bestimmte Zeit

  • Meldung dieser Sperre an den OJGV

  • Enthebung aus einer Funktion oder aus der Eigenschaft des Ehrenmitglieds oder Ehrenfunktionärs

  • Ausschluss aus dem Verein, gegen den Ausschluss aus dem Klub ist die Anrufung des Vorstandes möglich, der für die Befassung des Antrages eine Schlichtungsstelle einzurichten hat.

  • Meldung dieses Ausschlusses an den ÖJGV Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen und der Vollzug der Sanktionen obliegen dem Vorstand, der in einer Geschäftsordnung detaillierte Regeln für die Sanktionsbemessung festlegen kann.

Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen und der Vollzug der Sanktionen obliegen dem Vorstand, der in einer Geschäftsordnung detaillierte Regeln für die Sanktionsbemessung festlegen kann.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann enden:

  1. Tod

  2. Freiwilligen Austritt

  3. Streichung

  4. Ausschluss

Ad 2) der freiwillige Austritt aus dem Klub ist dem Vorstand schriftlich bis zum 1.Dezember des Kalenderjahres anzuzeigen.

Ad 3) zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn trotz schriftlicher Mitteilung keine Zahlung der ausständigen Beiträge erfolgt.

Ad 4) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich unehrenhafter, unweidmännischer Handlungen schuldig macht oder die Belange des Klubs schädigt oder dies auch nur verursacht.

Das Verfahren auf Ausschluss kann der Vorstand von sich aus oder über einen schriftl. begründeten Antrag eines Mitgliedes einleiten. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung zuhanden des Vorstandes zu. Der Vorstand wird diesbezüglich ein Schiedsgericht einberufen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht.

Ausgeschiedene, freiwillig ausgetretene, gestrichene od. ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens alle Mitgliedsrechte. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen od. auf das Klubvermögen.

Zahlungsverpflichtungen sind zu erfüllen und samt allfälligen Mahn- und Eintreibungsspesen ein klagbarer Anspruch des Klubs. Gerichtsstand ist Leoben.

§10 Organe des Klubs

  • Mitgliederversammlung

  • Klubleitung (Vorstand)

  • Rechnungsprüfer

  • Schlichtungseinrichtung

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die obere Instanz des Klubs. Der Klub hält jedes Jahr bis zum 1. Mai jedes Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, zu der die Mitglieder vom Obmann im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich min. 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden oder die Bekanntgabe auf der Homepage des Vereines, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt.

Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies von 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min. die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung ist mit jeder Anzahl an Mitgliedern zur festgesetzten Zeit beschlussfähig.

Nur persönlich anwesende Mitglieder haben Stimmrecht, eine Stellvertretung od. schriftliche Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Klubs, die Ernennung von Ehrenmitgliedern u. Ehrenobmann benötigt ein 2/3- Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für alle anderen Beschlüsse, auch für die Wahl, ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Hände 6 von 10 erheben. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Obmann des Klubs, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert sein sollte, dass dienst älteste anwesende Vorstandsmitglied. Für die Durchführung der Wahlen ist vom scheidenden Vorstand ein Wahlleiter zu benennen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Feststellung der Zahl der Anwesenden, die Beschlussfähigkeit, die Art der Abstimmung und das Stimmenverhältnis zu jedem zur Abstimmung gelangten Punkt der Tagesordnung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.

Die Genehmigung des Protokolls hat auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme der Berichte:

    Des Obmanns,
    des Kassiers,
    der Rechnungsprüfer.

  2. Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer

  3. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren sowie die Bestätigung der jährlich kooptierten Folgefunktionäre. Die Wahl des Vorstandes hat in der Regel nach dem vom Vorstand vorgelegten Wahlvorschlag zu erfolgen. Findet der Wahlvorschlag des Vorstandes keine Annahme, so hat die Mitgliederversammlung ein Wahlkomitee zu ernennen, dessen Wahlvorschlag auf der nämlichen Mitgliederversammlung zu Abstimmung zu bringen ist.

  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  6. Beschlussfassung über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Wahl zweier Vertreter aus dem Kreise des Vorstandes und deren Stellvertreter in den ÖKV

  9. Entscheidung über Berufungen

  10. Beschlussfassung über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann in Behandlung zu ziehen sind, wenn diese wenigstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Ausfertigung beim Vorstand eingereicht wurden.

  11. Ehrungen hervorragend verdienter Persönlichkeiten durch Ernennung zum Ehrenobmann

  12. Änderung der Satzungen und freiwillige Auflösung des Klubs.

§12 Wahl und Funktionsdauer der Organe

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder § 13 (a-f), der zwei Rechnungsprüfer, der Beiräte § 13 g und des Gebietsvertreter*in § 13 h erfolgt auf Grund eines verpflichtend einzubringenden Wahlvorschlages des Vorstandes und von Vorschlägen der Mitglieder. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Generalversammlung schriftlich, eingeschrieben beim Obmann eingelangt sein und eine Zustimmungserklärung des oder der nominierten Kandidaten tragen. Für die Mitglieder des zu wählenden Vorstandes gilt das Listenwahlrecht, d. h. alle Kandidaten sind gemeinsam vorzuschlagen.

  2. Die Durchführung der Wahl der Funktionäre in der Mitgliederversammlung obliegt einem Wahlleiter, der über Antrag des scheidenden Vorstandes per Akklamation gewählt wird. Der Wahlleiter, der während des Wahlvorganges den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt, kann sich mehrerer Wahlhelfer zur ordnungsgemäßen Abwicklung bedienen. Werden von den Mitgliedern termingerecht keine Wahlvorschläge eingebracht, so findet für die entsprechenden Funktionen kein Wahlvorgang statt. Der Wahlleiter hat dies festzustellen und es gelten die entsprechenden Kandidaten des Vorstandsvorschlages als gewählt.

  3. Alle Amtsträger nach § 13 werden auf eine Funktionsdauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt.

  4. Sollte innerhalb der Funktionsdauer ein oder mehrere Amtsträger ausscheiden, so ist dieser nach Bedarf vom Vorstand nachzubesetzen (Kooptierung). Diese Bestellung durch den Vorstand ist mit Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen, sofern in dieser Mitgliederversammlung nicht ohnehin die Neuwahl des Vorstandes stattfindet.

§13 Die Klubleitung (Vorstand)

Die Klubleitung ist das Leitungsorgan und besteht aus dem:

a) Obmann/Obfrau
b) Obmann-Stellvertreter*in
c) Schriftführer*in
d) Schriftführer*in Stellvertreter
e) Kassier*in
f) Kassier*in Stellvertreter
g) 2 – 6 (Minimum – Maximum) Beiräten
h) Jeweils 1 Gebietsvertreter*in

Wirkungskreis des Vorstandes:

  1. Die Führung des Klubs obliegt in gemeinsamer Verantwortung. Vom Vorstand bestellte und mit besonderen Aufgaben betraute Funktionäre (Gebietsvertreter) haben im Vorstand weder Sitz noch Stimme. Sie können aber ebenso wie jedes andere stimmberechtigte Mitglied oder andere Fachleute fallweise vom Vorstand eingeladen werden und an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Bei Ausscheiden eines in der Mitgliederversammlung gewählten Funktionärs ist der Vorstand berechtigt, an seine Stelle ein anderes, wählbares Klubmitglied zu kooptieren. Die Berichterstattung erfolgt hierzu nachträglich auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, von denen mindestens vier anwesend sein müssen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Vorstand entscheidet in allen Fällen, welche durch die Satzungen nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.

  2. Der Obmann und der Stellvertreter vertreten den Klub nach außen und innen. Rechtsverbindliche Urkunden, Schriftverkehr mit Behörden und dem ÖKV bedürfen der Unterschrift des Obmannes, des Schriftführers oder deren Stellvertreter gemeinsam, indem sie neben dem Handstempel des Klubs ihren Namen und die Funktion beisetzen. In Geldangelegenheiten zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder bei Verhinderung mit dem Obmann-Stellvertreter. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Obmann in allen Bereichen entscheiden. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Berichtspflicht an den Vorstand.

  3. Den Beiräten können vom Obmann im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden.

§14 Rechnungsprüfer

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§12 Abs. 2 VerG) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§15 Schlichtungseinrichtung

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.

  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.

§16 Materielle Entschädigungen

Alle Organe (Vorstandsmitglieder) des Klubs versehen ihre Funktionen ehrenamtlich. Materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können sie aus der Wahrnehmung ihrer Amtspflicht und Funktion entstehende Unkosten, sowie außerordentliche Leistungen und Arbeiten, nach Fassung eines Vorstandbeschlusses darüber in angemessener Höhe ersetzt werden.

§17 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Anträge setzt der Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses in der Mitgliedversammlung ist 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§18 Auflösung des Klubs

Die freiwillige Auflösung des Klubs kann in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden. Die Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung zu verwenden. 10 von 10 Eine andere Verwendung insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Klubs beschließt, hat auch über die Verwertung des Klubvermögens zu beschließen, welches auch bei einer behördlichen Auflösung des Klubs der Steirischen Jägerschaft mit der Bestimmung zu übergeben ist, es nutzbringend für die Jagdgebrauchshundeausbildung in der Steiermark bzw. zur Anschubfinanzierung für eine Vereinsneugründung, im Sinne eines Jagdhundeausbildungsvereines, zu verwenden.

§19

Alle vorhergehenden Satzungen sind somit aufgehoben.

§ 20
Personenbezogenen Bezeichnungen betreffen Personen sowohl weiblichen wie auch männlichen Geschlechts.

Der Obmann: Wolfgang Wagner, eh.
Der Schriftführer: Bernhard Hammer, eh.

Kammern, 12. April 2024